Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Reservierungsauftrag erlangt Gültigkeit mit Leistung der 10%-igen Anzahlung.

 

2. Die Reservierung: Wir halten Ihre Reservierung bis Geschäftsschluss des Reservierungstages aufrecht. Nach dieser Frist verliert die Reservierung ihre Gültigkeit. Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Reservierung nicht in Anspruch nehmen können, erstatten wir bis zum Tag vor Reservierungsbeginn die Anzahlung für die Reservierung zurück. Ab dem 1. Tag der Reservierung verfällt die Anzahlung.

 

3. Für das Ausleihen von Sportgeräten ist eine Sicherstellung (Kaution) zu leisten. Diese kann ein Personaldokument, ein Kreditkartenbeleg oder Bargeld sein.

 

4. Jeder Mieter haftet für eine ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte bis zur Höhe des Verkaufswertes der ausgeliehenen Produkte.

 

5. Die Hinterlegung einer Sicherstellung gilt nicht als möglicher Kaufpreis für die Ausrüstungsteile.

 

6. Im Mietpreis inbegriffen ist die kostenlose Möglichkeit, auf ein anderes Skimodell (Schuhe oder andere Sportgeräte) der gleichen Preisklasse umzusteigen.

 

7. Mindestleihdauer für Winterausrüstung: 1 Tag

 

8. Wird eine Skiausrüstung erst nach 10.30 Uhr retourniert, ist der laufende Tag mitzubezahlen. Eine nach 16.00 Uhr gemietete Skiausrüstung wird erst ab dem nächstfolgenden Tag berechnet.

 

9. Bindungseinstellung: Wir empfehlen allen Skimietern den Abschluss eines INTERSPORT-Top-Sicherheitsvertrages mit elektronischer Bindungsprüfung um € 11,– und Top-Sicherheitsgarantie. Diese Top-Sicherheitseinstellung bietet eine elektronische Überprüfung gemäß ISO-Norm 11088. Bitte reservieren Sie sich dafür 20 Minuten. Sollten Sie sich nicht für diese elektronische Bindungsprüfung entscheiden, wird Ihre Skibindung händisch nach ISO-Zahl eingestellt.

 

10. Der Vertrag kommt zwischen dem buchenden Kunden und dem jeweiligen INTERSPORT Mitglied (Shops), bei dem Sie Ihre Ausrüstung abholen und zurückgeben, zustande.

 

11. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus, in Zusammenhang mit oder in Bezug auf Reservierungen oder der Miete oder der Verwendung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen dieser Reservierung sind ausschließlich die nationalen Gerichte in Österreich zuständig.

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